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Cimejes Partner co-author of a new book on insolvency fraud
June,
2005
Eine neue Dimension: Insolvenzstrafrecht,
materielles Insolvenzrecht und Gesellschaftsrecht in einem Werk!
Im Insolvenzstrafrecht treffen alle drei Rechtsgebiete aufeinander.
Kein insolvenzrechtlicher Strafrechtsfall lässt sich lösen
ohne Kenntnis der insolvenzrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen
Hintergründe. Zu jedem dieser Rechtsgebiete gibt es zwar zahlreiche
Erläuterungen. Das Besondere dieses völlig neuen Buches
ist aber die kompakte Darstellung aller drei Rechtsgebiete und ihres
Zusammenwirkens in einem Werk. Abgerundet wird das Ganze durch die
Darstellung der Handhabung der insolvenzstrafrechtlichen Praxis
der Staatsanwaltschaften und der Gerichte. Geschildert wird dabei
sowohl die Sicht der Ermittler als auch der Verteidigung. Probleme,
die sich dem Richter in einem insolvenzstrafrechtlichen Fall stellen,
werden ebenfalls aufgegriffen.
Das Werk greift nicht nur Fragen auf und spricht Probleme an, sondern
erarbeitet auch Lösungen. Dabei wurde insbesondere auf deren
Praxistauglichkeit geachtet. Überdies enthält es eine
Fülle von Hinweisen auf weiterführende Rechtsprechung
und Literatur.
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Insolvenzstrafrecht
Handbuch für die Praxis
Hrsg. v. Bittmann, Folker |
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2004. 23 x 15,5 cm. LXXIII, 855 Seiten.
Gebunden. Euro [D] 118,- / sFr 189,- / für USA,
Canada, Mexico US$ 165,20. *
ISBN 3-89949-121-1
DE GRUYTER RECHT |
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Read the commentary by Prof.Dr. Hans Kudlich (Erlangen University)
on this book in HRR (Strafrecht)-Höchstrichterliche Rechtsprechung
Strafrecht 2005, 59 ff
www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/05-02/index.php3?seite=9
"I. Liest man Vorwort und/oder Klappentext des hier anzuzeigenden
"Handbuchs für die Praxis" so wird rasch klar, dass
es sich - je nach Sichtweise - um ein völlig neuen Entwurf
bzw. um ein Experiment handelt: Das Insolvenzstrafrecht soll in
all seinen Bezügen, d.h. einschließlich der insolvenz-
und gesellschaftsrechtlichen Grundlagen (wie man bei der Lektüre
des Werkes dann jedoch merkt: darüber hinaus auch noch z.B.
mit seinen strafverfahrensrechtlichen Verflechtungen) dargestellt
werden. Da die Verfasser um den Herausgeber Bittmann mit diesem
Konzept tatsächlich ernst gemacht haben, kann wenig erstaunen,
dass - trotz einer bis an die Grenzen der guten Lesbarkeit gehenden
geringen Schriftgröße - insgesamt ein voluminöses
Werk mit über 850 Seiten zusammengekommen ist.
II. Das Buch, an dem rund ein Dutzend Verfasser unterschiedlicher
Fachrichtungen und aus unterschiedlichen Berufsfeldern mitgewirkt
haben, ist auf der ersten Ebene sehr übersichtlich in sechs
sinnvoll zusammengestellte Kapitel gegliedert: Die Informationsbeschaffung
im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren, die gesellschaftsrechtlichen
Funktionsträger, die materiell-rechtliche Strafbarkeit nach
verschiedenen Strafvorschriften, Sonderfälle eines strafrechtlichen
Risikos für bestimmte Berufsträger bzw. in bestimmten
Konstellationen, ausgewählte strafprozessuale Verfahrensfragen
sowie ausgewählte Aspekte des Zwischen- und Hauptverfahrens.
1. Das erste Kapitel über Informationsbeschaffung im Insolvenz(straf)verfahren
beginnt in seinem § 1 mit einem Abschnitt über die Informationsbeschaffung
der Staatsanwaltschaft und die Gestaltung des Ermittlungsverfahrens.
Dieser, weitgehend aus der Feder Bittmanns stammende, Teil ist im
wesentlichen (durchaus nicht in einem negativen Sinne) recht allgemein
gehalten und gibt einen Überblick über die internen Vorgänge
bei der Aufnahme von (insolvenzstrafrechtlichen) Ermittlungen einschließlich
praktischer Hinweise (wie z.B. zum Aktenaufbau, vgl. Rn. 44, oder
Verfügungsmuster, vgl. Rn. 283 ff., 287 ff.). Bittmann "drückt"
sich jedoch auch nicht um die Behandlung rechtlicher Streitfragen,
so etwa bei seinen Bemühungen um das richtige Verständnis
der Verwendungsbeschränkungen nach § 97 I 3 InsO (vgl.
Rn. 16 ff.). Eine Reihe von strafprozessualen Grundlagen
S. 60 Heft 2 2005
- z.B. hinsichtlich der Voraussetzung einer Beschlagnahme - werden
fast kommentarartig breit erläutert. Knapper fallen dagegen
die Teile von Joecks und Schulze über die Informationsbeschaffung
bei anderen Behörden (insbesondere Steuerbehörden und
Arbeitsverwaltung) aus.
Für Juristen ganz außerordentlich interessant ist die
instruktive Einführung in "Die Buchhaltung als wesentliche
Informationsquelle" von Martinez Ferber (§ 2). Die Ausführungen
wirken zwar - jedenfalls für den bilanzrechtlich und betriebswirtschaftlich
nur unvollkommen vorgebildeten Rezensenten - teilweise sehr technisch
und dezidiert betriebswirtschaftlich; gerade dadurch werden sie
jedoch auch sehr konkret und können für Strafjuristen
damit einen guten Einstieg in die Beschäftigung mit der Buchhaltung
bilden.
§ 3 behandelt die Rolle der Gerichte (Ermittlungsrichter, aber
auch Haftrichter) im Ermittlungsverfahren in recht allgemeiner Form.
Dabei wirkt freilich - bei allem Verständnis für den (vielleicht
auch berufsrollenbedingten) Verfolgungseifer von Bittmann - die
massive Kritik am Institut des Richtervorbehalts für strafprozessuale
Zwangsmaßnahmen zumindest sub specie der Bedeutung, welche
das Bundesverfassungsgericht dieser richterlichen Kontrolle zubilligt,
etwas befremdlich.
§ 4 schließlich behandelt anwaltliche Strategien im Ermittlungsverfahren
(und über den Titel des Abschnitts hinaus auch schon im zeitlichen
Stadium vorher). Was Ferner hierzu ausführt, ist ein Beispiel
für ein im wahren Wortsinne partizipatorisches Eingreifen im
Ermittlungsverfahren, wenn es etwa darum geht, dass auch die Einigung
mit Gläubigern organisiert werden kann usw.
2. Das ungefähr ebenso lange (ca. 150 S.) zweite Kapitel
beschäftigt sich mit den gesellschaftsrechtlichen Funktionsträgern:
Diese werden zunächst in § 5 ausführlich dargestellt,
wobei ein besonderes Schwergewicht auf der Funktion des Geschäftsführers
(einschließlich seiner Weisungsgebundenheit und deren Grenzen)
liegt, aber auch Themen wie die Gesellschafterversammlung, der Aufsichtsrat,
der faktische Geschäftsführer (samt seiner möglichen
strafrechtlichen Verantwortung für verschiedene Tatbestände)
der Strohmann oder die Rolle der Liquidatoren nicht fehlen.
In § 6 werden die Pflichten eben dieser Funktionsträger
im Vorfeld der "Krise" (welche trotz vielfacher Überschneidungen
von der Insolvenzreife abzugrenzen ist) beschrieben, d.h. insbesondere
die Pflicht zur Kapitalerhaltung, der sonstige Schutz des Gesellschaftsvermögens
sowie allgemeine Treuepflichten. Diese Pflichten wirken auch nach
Eintritt der Krise fort, mit dem sich § 7 beschäftigt.
Im Mittelpunkt steht hier insbesondere die Prüfung der (ebenfalls
kommentarartig bereit dargestellten) Insolvenzeröffnungsgründe
sowie die aus der Insolvenzantragspflicht resultierenden Konsequenzen.
In § 8 werden die Konsequenzen des Insolvenzeröffnungsverfahrens,
d.h. die Wirkungen zwischen dem Antrag auf Eröffnung und dem
Eröffnungsbeschluss näher beschrieben, während in
§ 9 die Auswirkungen des eröffneten Verfahrens nachgezeichnet
werden. Auch dies geschieht umfangreich und - wie im Vorwort angekündigt
- unter substantiierter Darstellung der insolvenzrechtlichen Rechtslage
(etwa einschließlich einer näheren Beschreibung der Rolle
der Verfahrensbeteiligten oder der Konstitution der Insolvenzmasse).
Das zweite Kapitel schließt mit dem relativ kurzen §
10 über die Pflichten, die sich nach Abweisung eines Insolvenzantrags
(etwa mangels Masse) ergeben können.
3. Den umfangmäßigen Schwerpunkt des Buches bilden naturgemäß
die fast 300 Seiten langen Ausführungen über die mögliche
Strafbarkeit der Beteiligten nach den verschiedenen Strafvorschriften.
Den Auftakt bildet in § 11 die Insolvenzverschleppung, welche
bekanntlich in verschiedenen Vorschriften unter Strafe gestellt
ist und von Bittmann am Beispiel des - wohl praxisrelevantesten
- § 84 GmbHG dargestellt wird. Obwohl - um ein permanentes
Zurückblättern zu vermeiden - eine knappe Wiederholung
der gerade für dieses Delikt so wichtigen Insolvenzeröffnungsgründe
ohne Zweifel auch im Kontext des § 84 GmbHG sinnvoll ist, erscheint
doch fraglich, ob diese Gründe nach der übersichtlichen
Darstellung von Gruber in § 7 (vgl. oben) nochmals in diesem
Umfang erörtert werden müssen, der z.B. zum Insolvenzgrund
der Zahlungsunfähigkeit (Rn. 55-75) mit sieben Seiten sogar
noch eine Seite länger ausfällt als der eigentlich diesem
Thema gewidmete Abschnitt in § 7 (vgl. Rn. 9-32).
§ 12 ist dem Bankrott, §§ 283, 283 a StGB, gewidmet.
Bittmann geht hier auf Auswirkungen der Auslegung der Vorschrift
durch die Insolvenzrechtsreform ein und bringt auf insgesamt rund
90 Seiten kommentarhafter Darstellung eine ausführliche Auseinandersetzung
mit allen Tatbestandsmerkmalen und den wesentlichen Problemen des
Tatbestandes. Vergleichsweise kürzer fallen demgegenüber
die §§ 13 (Verletzung der Buchführungspflichten,
§ 283 b StGB, 4 Seiten) und 14 (Gläubigerbegünstigung,
§ 283 c StGB, 16 Seiten) aus.
Nach diesen Insolvenzdelikten des StGB im eigentlichen Sinn wird
noch eine Reihe weiterer Vorschriften dargestellt, welche im Zusammenhang
mit der wirtschaftlichen Krise eines Unternehmens typischerweise
eine Rolle spielen können. § 15 behandelt dabei den Betrug,
was schon deswegen zu begrüßen ist, weil der (z.B. Lieferanten-)Betrug
nicht zuletzt aufgrund der häufigen Strafanzeigen, die in diesem
Bereich von den Lieferanten eingehen, um die Zahlungsmoral des Schuldners
zu verbessern, die Ermittlungsbehörden besonders oft beschäftig.
Dies ändert freilich nichts daran, dass die allgemeinen Ausführungen
zum Betrug in diesem Kontext länger ausfallen, als es unbedingt
nötig gewesen wäre (vgl. nur die Schilderung des interessanten,
aber mit dem hier in Rede stehenden Problem nicht zusammenhängenden
Fall
des KG zum vorgetäuschten
Versprechen, die Ehefrau des Betrugsopfers umzubringen, in Rn. 31).
Mit rund 40 Seiten ebenfalls relativ umfangreich dargestellt ist
die Untreue (§ 266 StGB). Ausgesprochen instruktiv ist hier
die (einer ebenfalls relativ breiten allgemeinen Einführung
folgende) Darstellung der verschiedenen tauglichen Täter innerhalb
eines Unternehmens in Rn. 55 ff. In der Frage, ob ein entsprechender
Funktionsträger tauglicher Täter einer Tat nach §
266 StGB sein kann, spiegelt sich letzten Endes ja nichts anderes
wider, als die für die Untreue nach h.M. konstitutive und in
ihren Details stets ausgesprochen umstrittene qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht.
Vier kurze Abschnitte auf insgesamt nur rund 17 Seiten sind in §§
17-20 dem Kreditbetrug (§ 265 b StGB), dem Subventionsbetrug
(§ 264 StGB), der Unterschlagung (§ 246 StGB) sowie der
Vereitelung der Zwangsvollstreckung (§ 288 StGB) gewidmet.
Anders als in seiner Darstellung des Betrug (§ 15, vgl. oben)
hat sich Schulze hier offenbar bewusst zurückgenommen, so dass
die Erläuterungen die allgemeinen Fragen der genannten Vorschriften
in der Regel nicht tiefer thematisieren als erforderlich; für
den hier verfolgten Zweck erscheint mir aber für diese Vorschriften
(denen zumindest teilweise im Insolvenzfall auch keine vertiefte
Bedeutung zukommt) der gewählte Umfang absolut ausreichend.
Einen Schwerpunkt der Untersuchung bildet dagegen (auf rund 50 S.)
wieder völlig zu Recht das Vorenthalten und Veruntreuen von
Arbeitsentgelt nach § 266 a StGB, welcher seinen praktischen
Anwendungsbereich fast ausschließlich in der Situation von
Unternehmenskrisen hat. Auch hier werden alle Merkmale mehr oder
weniger kommentarartig aufgebreitet, wobei Bittmann (der in früheren
Veröffentlichungen ein Anhänger der Lohnzahlungstheorie
gewesen ist) auch hier zwar eine Kritik an der nunmehr Gesetz gewordenen
Lohnpflichttheorie übt (Rn. 64 ff.), jedoch zutreffend darauf
hinweist, dass sie zumindest im Ausgangspunkt nun de lege lata so
hinzunehmen sei. Bei der für eine Strafbarkeit nach §
266a StGB u.U. problematischen Leistungsfähigkeit des Schuldners
(vgl. Rn. 71 ff.) billigt Bittmann die Rechtsprechung des BGH (und
h.M.), welche grundsätzlich von einem Vorrang der Verpflichtung
zur Abgabe der Beiträge zur Sozialversicherung ausgeht. Soweit
diese allerdings aus dem Arbeitgeber aufgrund der späteren
Fälligkeit erwachsenen Liquiditätsvorteilen abgeleitet
wird (vgl. Rn. 77 f.), ist dieses Argument jedenfalls auf dem Boden
der Lohnpflichttheorie problematisch, da hier eine Zahlungspflicht
ja auch besteht, wenn der Lohn tatsächlich gar nicht ausgezahlt
(und dementsprechend auch kein Beitragsanteil einbehalten) worden
ist. Bittmann sieht dieses Problem auch selbst (vgl. Rn. 81), meinte
sie jedoch mit einer "Anleihe" bei der im übrigen
nicht mehr vertretbaren Lohnzahlungstheorie praktikabel lösen
zu können (vgl. Rn. 82), indem eine Vorsorgepflicht zur Bewahrung
der Sozialabgaben mit der Auszahlung des Nettoentgelts eintritt,
was freilich streng genommen auch bereits einen Vorrang der Abgabepflichten
vor der Lohnzahlungspflicht voraussetzt. Auch die in der neueren
Rechtsprechung des BGH anerkannte rechtfertigende Wirkung des §
64 GmbHG wird von Bittmann kritisch gesehen; jedenfalls sei selbst
auf der Basis dieser Rechtsprechung ein Rechtfertigungsgrund nur
während der Drei-Wochen-Frist des § 64 GmbHG anzuerkennen
und damit eine Strafbarkeit regelmäßig nicht ausgeschlossen,
sondern zeitlich nur hinausgeschoben (vgl. Rn. 89 ff.).
Relativ knapp fällt schließlich wieder § 22 zur
Schuldnerbegünstigung, § 283 d StGB. aus.
4. Ein gewisses "Sammelbecken" von - thematisch jedoch
durchaus zusammenhängenden und daher auch sinnvoll im Zusammenhang
behandelten - Sonderproblemen stellt das vierte Kapitel über
"Besondere strafrechtliche Risiken" dar. Dabei behandeln
die §§ 23 bis 26 die mögliche strafrechtliche Verantwortlichkeit
des Insolvenzverwalters unter einer Vielzahl denkbarer Aspekte von
der Untreue bis zum verbotenen Insiderhandel. Damit werden auch
solche Strafbarkeitsrisiken berücksichtigt, die sich nicht
unmittelbar aus der Amtsstellung des Insolvenzverwalters, sondern
auch aus seiner Vertretungsbefugnis für die Masse ergeben.
Die §§ 27 bis 30 behandeln Strafbarkeitsrisiken auf Seiten
von Banken, Beratern, "professionellen Unternehmensbestattern"
sowie den Mitgliedern von Gläubigerpools.
§ 31 schließlich bildet den Abschluss des vierten Kapitels
und befasst sich mit der Untreue im (qualifizierten) faktischen
Konzern. Dabei wird insbesondere auch auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs in Zivilsachen im "Vulkanurteil" eingegangen;
wenn in Rn. 27 die Rede davon ist, es sei noch ungeklärt, "inwiefern
diese neuere Rechtsprechung (...) auch auf die strafrechtliche Beurteilung
solcher Vorfälle nach § 266 durchschlägt", so
scheint leider gerade in diesem wichtigen Feld der Bearbeitungsstand
des Buches "nur" beim 1.4.2004, nicht beim teilweise noch
erreichten 1.6.2004 (vgl. Vorwort, S. V) zu liegen (vgl. die Entscheidung
des 5. Strafsenats 5 StR 73/03 vom 13.5.2004 zur Untreue durch AG-Vorstandsmitglieder
zum Nachteil einer abhängigen GmbH im Fall Bremer Vulkan, NJW
2004, 2248 = HRRS 2004 Nr. 604).
5. Das fünfte und sechste Kapitel schließlich befasst
sich mit prozessualen Fragestellungen, wobei im fünften Kapitel
die Komplexe "Deal" und Gewinnabschöpfung, im sechsten
Kapitel die Rolle von Staatsanwaltschaft, Gericht, Finanzbehörden
und Verteidigung behandelt wird.
Der Abschnitt über die Verständigung im Strafverfahren
(sog. Deal) behandelt ebenfalls fast handbuchartig die damit zusammenhängenden
Fragestellungen, wobei im Mittelpunkt die Zulässigkeit und
Grenzen der Verständigung über den Urteilsinhalt (selbstverständlich
unter Berücksichtigung der Leitentscheidung BGHSt 43, 195)
sowie die prozessuale Behandlung einer fehlgeschlagenen Vereinbarung
stehen. § 33 über "Gewinnabschöp-
fung und Rückgewinnungshilfe"
enthält einen Überblick über die materiell-rechtlichen
Regelungen der §§ 73 ff. StGB sowie über prozessrechtliche
Grundlagen.
Der kurze § 34 über die Staatsanwaltschaft beschäftigt
sich insbesondere mit den verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten
im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Abschlussverfügung,
d.h. mit Verfahrenseinstellungen aus Opportunitätsgründen
sowie mit dem Vorgehen in Fällen, in denen eine solche nicht
möglich ist (Verwarnung, Strafbefehl oder Anklageerhebung).
Ebenfalls recht knapp werden in § 35 und 36 die Rolle des Gerichts
in Zwischen- und Hauptverfahren sowie die Beteiligung der Finanzbehörden
beschrieben. Mit etwas über 20 Seiten wieder ausführlicher
wird in § 37 die mögliche Rolle der Verteidigung erörtert,
wobei im Mittelpunkt Verteidigungsstrategien in der Hauptverhandlung
stehen. Unter ihnen werden etwa mögliche Zuständigkeitsrügen,
Ablehnungsanträge, Aussetzungsanträge oder Beweisanträge
beschrieben. Die Ausführungen sind hier freilich mit Blick
auf das eigentliche Thema sehr unspezifisch gehalten; exemplarisch:
in Rn. 72 ff. wird zwar auf rund zwei Seiten das Plädoyer des
Verteidigers hinsichtlich seiner Bedeutung, seines Ablaufs und seiner
Gestaltung beschrieben, es fehlt dabei jedoch jeglicher Hinweis
auf eventuelle Spezifika in Zusammenhang mit Insolvenzstrafverfahren.
III. Aus dem - notwendigerweise ganz stark gerafften - Eindruck
der vorhergehenden Ausführungen dürfte deutlich gewesen
sein, dass Herausgeber und Verfassern eine wirklich imposante Leistung
gelungen ist. Ob sie tatsächlich ein "großer Wurf"
ist, wage ich noch nicht zu prognostizieren: Denn wie in der Darstellung
des Inhalts ebenfalls an mehreren Stellen deutlich wurde (und noch
an vielen anderen Stellen hätte aufgezeigt werden können),
erliegt das Buch an vielen Stellen der Versuchung, auch sehr allgemeine
Überlegungen allzu breit und gelegentlich auch zu unspezifisch
darzustellen. Auch finden sich teilweise mehr Redundanzen, als zur
Vermeidung ständigen Hin- und Herblättern unverzichtbar
gewesen wären.
Möglicherweise ist jedoch vor allem der erste Einwand nur die
verzerrte Perspektive eines Strafrechtlers, da der Rezensent etwa
die zivilrechtlichen Überlegungen zum Insolvenzrecht oder zu
den Funktionsträgern bei der Gesellschaft ebenso wie die bilanzrechtlichen
bzw. betriebswirtschaftlichen Ausführungen zur Buchführung
ganz und gar nicht als zu lang (sondern für das richtige Verständnis
als durchaus erforderlich) empfunden hat. Möglicherweise ist
daher das, was man in seiner eigenen Disziplin (wenngleich vielleicht
nicht als Manko, so doch zumindest) als entbehrlich empfindet, für
den Leser, der eine jeweils andere - aber dennoch mit dem Komplex
Insolvenzstrafrecht zusammenhängende - Heimatdisziplin hat,
gerade der große Vorteil des Buches: Das eingangs erwähnte
und vom Herausgeber betonte Konzept, das Insolvenzstrafrecht in
all seinen Facetten und mit all seinen Grundlagen wirklich umfassend
darzustellen. Und wer - dies jedenfalls aus strafrechtlicher Perspektive
- tatsächlich ehrlich zu sich selbst ist, wird wohl eingestehen
müssen, dass er auch in den Bereichen "seiner" Disziplin
jedenfalls dann, wenn er nicht tagtäglich mit den entsprechenden
Fragestellungen zu tun hat, relativ rasch an den Punkt stößt,
an den er zur Absicherung ohnehin noch einmal in einem Kommentar
nachschlagen würde. Dies kann man sich jedoch mit Hilfe des
Handbuchs zum Insolvenzstrafrecht häufig ersparen, da auch
zu Vorfragen der Umfang der Darstellung sowie die Anzahl der Nachweise
hinter einem Handkommentar keinesfalls zurückstehen. Von daher
bietet das Buch für jeden - egal aus welcher Perspektive -
mit dem Insolvenzstrafrecht Beschäftigten einen großen
Fundus des verfügbaren Wissens einerseits sowie wichtige weiterführende
Informationen aus möglicherweise weniger genau beherrschten
Bereichen andererseits. Auf diese Weise ermöglicht es die Behandlung
eines insolvenzstrafrechtlichen Falles gleichsam aus einem Guss
(wenngleich auch aus verschiedenen Federn) und dürfte damit
das sich selbst gesetzte Ziel eigentlich erreicht haben. Nach meinem
Dafürhalten ist dem Buch zu wünschen, dass die von ihm
angesprochenen Leser dies ähnlich beurteilen und es am Markt
freundlich aufnehmen."
Professor Dr. Hans Kudlich, Universität
Erlangen
CIMEJES GmbH
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